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Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung begrüßt den Beschluss des Bundeskabinetts, den Besitz von Dopingmitteln unter Strafe zu stellen.„Die Bekämpfung des Dopings stellt nicht nur im Spitzensport eine große Herausforderung dar,“ so Sabine Bätzing. „Deshalb muss auch im Breitensport die Einnahme von leistungssteigernden Substanzen eingedämmt werden, die längst zu einem riesigen Problem geworden ist.

Die Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln ist gerade auch im Freizeitsport ein Signal gegen den Medikamentenmissbrauch und für einen gesunden Sport. Freizeitsport ist Teil eines gesunden Lebensstils und darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Missbräuchliche Formen, wie der Besitz und Handel von Anabolika und Hormonen, müssen überall im Sport gesetzliche Grenzen finden.“

Studien zeigen, dass Sportler im Freizeitbereich trotz erheblicher Gesundheitsrisiken Dopingsubstanzen zur Leistungssteigerung und Körperveränderung missbrauchen. Die Substanzen sind zudem leicht zu beschaffen. Dopingkontrollen finden im Freizeitsport nicht statt und vielfältige Präventionsbemühungen sind bislang wenig aufeinander abgestimmt. Infolge dessen besteht vor allem für junge Männer hohes Gefährdungspotential.

„Ein extrem übersteigerter Körperkult oder auf leistungssteigernde Substanzen basierende sportliche Erfolge sind mit den Zielen des Sports nicht vereinbar, sei es im Spitzensport, im Fitness-Studio oder um selbst gesteckte sportliche Herausforderungen zu bewältigen. Falsche sportliche Vorbilder und der ungesetzliche Handel von Arzneimitteln fördern dies. Deshalb bin ich froh, dass es nun zu einem Verbot leistungssteigernder Substanzen und dessen Besitz von nicht geringen Mengen kommt. Die Informationspflicht zu möglichen Dopingwirkungen auf dem Beipackzettel der Arzneimitteln wird zur Aufklärung beitragen. Dies wird die Verbreitung und den organisierten Handel von Dopingsubstanzen auch im Freizeitsport reduzieren,“ so Sabine Bätzing.

Hintergrund:

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport stellt den Besitz nicht geringer Mengen zum Doping geeigneter Arzneimittel bei Sportlern unter Strafe. Vom Verbot erfasst werden die missbräuchliche Verwendung anaboler Substanzen, Hormone und verwandter Verbindungen sowie Substanzen mit antiestrogener Aktivität.

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