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Totgeburt
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das geborene Kind mindestens 500 g wiegt und im Mutterleib (intrauterin) oder während der Geburt verstorben ist. Eine Totgeburt ist meldepflichtig. Die Mutter erhält für ihr totgeborenes Kind eine Geburtsurkunde und einen Totenschein.
Ein totgeborenes Kind unterliegt in allen deutschen Bundesländern der Bestattungspflicht.
Die Eltern haben das Recht, dem Kind den Namen der Mutter oder - bei Namensungleichheit - des Kindsvaters zu geben.
Totgeburten können unterschiedliche Ursachen haben, z.B. Infektionen, Fehlbildungen, Chromosomenbesonderheiten, Mangelversorgung, Schwangerschaftsabbruch z.B. aufgrund medizinische Indikation|medizinischer Indikation nach einem positiven Befund bei Pränataldiagnostik, körperlicher Gewalt (Schläge in den Unteleib), psychosoziale Gründe wie z.B. Krieg, Stress usw..
Verstirbt ein Kind mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g intrauterin oder unter der Geburt, nennt man dieses Ereignis Fehlgeburt.
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