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Unterbringung (Österreich)
Unterbringung bedeutet in der österreichischen Rechtssprache die (in der Regel unfreiwillige) Aufnahme und Behandlung psychisch Kranker in einer geschlossenen Abteilung für Psychiatrie eines Krankenhauses oder einer geschlossenen Krankenanstalt für Psychiatrie.
Da diese Maßnahme eine Einschränkung des Rechtes auf persönliche Freiheit bedeutet, muss sie durch ein Gericht überprüft werden.
Sowohl die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung als auch das Verfahren sind seit 1. Januar 1991 im Unterbringungsgesetz (UbG) (BGBl. Nr. 155/1990) geregelt.
Voraussetzungen
Patienten dürfen nur dann in einer Psychiatrie|psychiatrischen Anstalt oder Abteilung untergebracht werden, wenn sie:
- psychisch krank sind,
- auf Grund dessen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten selbst oder anderer besteht und
- außerhalb einer Anstalt keine ausreichende Behandlung möglich ist.
Gegen den Willen eines Kranken ist eine Unterbringung grundsätzlich nur dann möglich, wenn von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder Polizeiarzt bestätigt wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen den Patienten in einer psychiatrischen Anstalt nach § 49 B-KAG unterzubringen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene von der Bundespolizei (Österreich)|Polizei dem Arzt vorgeführt werden. Grundlage ist § 46 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes. Bei Gefahr im Verzug, durch die das Leben oder die Gesundheit des Kranken ernsthaft betroffen ist, muss jedoch kein Arzt beigezogen werden, sondern die Polizeibeamten können den Patienten direkt in eine psychiatrische Anstalt bringen.
Allen ohne eigenen Wunsch untergebrachten Patienten ist kraft Gesetzes ein Patientenanwalt als Rechtsbeistand (gesetzlicher Vertreter für dieses Verfahren) beigestellt, der die Rechte des Patienten parteilich zu vertreten hat.
Mündliche Verhandlung; §§ 22-25 UbG
In der mündlichen Verhandlung wird geprüft, ob die Unterbringungsvoraussetzungen vorhanden sind. Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Ist die Unterbringung zulässig, muss eine Frist festgelegt werden, die jedoch drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht überschreiten darf.
Sind keine Unterbringungsvoraussetzungen gegeben, ist die Unterbringung sofort aufzuheben und der Patient auf Wunsch sofort zu entlassen.
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